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Keine Impressumspflicht bei rein persönlichen oder familären Zwecken (§ 5 TMG, § 55 RStV)

Keine Informationspflichten bestehen nach § 5 TMG  und § 55 RSTV, wenn die Webseite rein persönlichen oder familiären Zwecken dient. Denn in § 55 RSTV wird wie folgt negativ formuliert

"Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten".

Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

Diese Homepage dient lediglich privaten, ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken und stellt kein Dienstleistungsangebot dar.

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